Geschützte geographische
Angabe
In Slowenien und EU
Die staatlich
geschützte geographische Angabe des želodec wurde im Jahre 2004 durch Verein
der Obere Savinja Želodec-Erzeuger angemeldet und im Jahre 2011 erreicht.
Seitdem ist Erzeugung dieses Produktes geographisch begrenzt und geschützt. Das
ist kulinarische und gastronomische Spezialität. Die Einheimische und die Gäste
sind stolz darauf.
In Erwartung der Gäste: Brot,
tokec (Apfelwein), želodec, sirnek, frischer Käse und Bauernsalami.
Die Partner beim Projekt „Geschützte geographische
Angabe“ (2009-11):
LAS - Društvo za razvoj
podeželja Zg. Sav. doline
Evropski
kmetijski sklad za razvoj podeželja
Evropa investira v podeželje
Im EU Raum
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2011 der Kommission
vom 10. November 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [1], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung "Zgornjesavinjski želodec" wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union [2] veröffentlicht.
(2) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian Cioloș
Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
[2] ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 28.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
SLOWENIEN
Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.)